Wenn Sie’s genauer wissen wollen…
. Wann besteht Anspruch auf Erwerbsminderungsrente?
Die Erwerbsminderungsrente soll den Einkommensverlust ausgleichen, der entsteht, wenn die Erwerbsfähigkeit aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen vermindert ist. Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), insbesondere in den §§ 43 ff.
- Volle Erwerbsminderung
Definition:
Ein Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente besteht, wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes wenigstens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 SGB VI).
Voraussetzungen:
- Gesundheitliche Voraussetzungen:
- Ihre Leistungsfähigkeit ist so erheblich eingeschränkt, dass Sie weniger als drei Stunden täglich arbeiten können.
- Die Einschränkungen müssen auf längere Zeit vorliegen, d.h. sie sind nicht nur vorübergehend.
- Versicherungsrechtliche Voraussetzungen:
- Sie haben die allgemeine Wartezeit von mindestens fünf Jahren erfüllt (§ 50 Abs. 1 SGB VI).
- Sie haben in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI).
- Bei beruflicher Rehabilitation oder Pflege von Angehörigen können Ausnahmen gelten.
- Teilweise Erwerbsminderung
Definition:
Ein Anspruch auf teilweise Erwerbsminderungsrente besteht, wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 SGB VI).
Voraussetzungen:
- Gesundheitliche Voraussetzungen:
- Ihre Leistungsfähigkeit ist so eingeschränkt, dass Sie zwischen drei und unter sechs Stunden täglicharbeiten können.
- Die Einschränkungen müssen von Dauer sein.
- Versicherungsrechtliche Voraussetzungen:
- Wie bei der vollen Erwerbsminderung: Erfüllung der Wartezeit und der Pflichtbeitragszeiten.
- Besondere Aspekte für Schwerbehinderte
- Berücksichtigung des bisherigen Berufs:
- Für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, gilt die sogenannte Berufsschutzregelung(§ 240 SGB VI). Hier wird geprüft, ob sie ihren bisherigen oder einen zumutbaren anderen Beruf ausüben können.
- Schwerbehinderte Menschen profitieren von einer intensiveren Prüfung ihrer individuellen beruflichen Möglichkeiten.
- Wechselwirkung mit der Schwerbehinderung:
- Die Anerkennung einer Schwerbehinderung (GdB von mindestens 50) kann ein Indiz für das Vorliegen einer Erwerbsminderung sein, ersetzt aber nicht die individuelle medizinische Begutachtung.
II. Unsere Leistungen zur Unterstützung Ihres Antrags auf Erwerbsminderungsrente
Ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente ist ein komplexes Verfahren, das gründliche Vorbereitung und fachliche Expertise erfordert. Wir bieten Ihnen umfassende Unterstützung in allen Phasen des Verfahrens:
- Prüfung Ihrer Ansprüche und rechtlichen Voraussetzungen
a) Individuelle Beratung
- Wir analysieren Ihre persönliche Situation, einschließlich Ihres Gesundheitszustands, Ihrer beruflichen Tätigkeit und Ihres Versicherungskontos.
- Wir klären Sie über die gesetzlichen Voraussetzungen und Ihre individuellen Anspruchsmöglichkeiten auf.
- b) Bewertung der Erfolgsaussichten
- Anhand Ihrer Unterlagen und Informationen schätzen wir realistisch ein, ob die Voraussetzungen für eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente vorliegen.
- Wir informieren Sie über mögliche Alternativen oder ergänzende Leistungen, beispielsweise Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation).
- Vorbereitung medizinischer Unterlagen und Gutachten
a) Zusammenstellung relevanter medizinischer Nachweise
- Wir unterstützen Sie dabei, alle erforderlichen medizinischen Unterlagen zu beschaffen, darunter Arztberichte, Krankenhausberichte, Reha-Abschlussberichte, Diagnosen, Therapiepläne und Befunde.
- Wir achten darauf, dass die Dokumente aktuell sind und den Anforderungen der Rentenversicherung entsprechen.
- b) Zusammenarbeit mit Ihren behandelnden Ärzten
- Bei Bedarf nehmen wir Kontakt zu Ihren Ärzten auf, um gezielte Fragen zu klären oder spezifische Stellungnahmen zu erhalten.
- Wir stellen sicher, dass Ihre gesundheitlichen Einschränkungen umfassend und präzise dokumentiert sind.
- c) Vorbereitung auf medizinische Begutachtungen
- Die Rentenversicherung lässt häufig eigene medizinische Gutachten erstellen. Wir bereiten Sie auf diese Untersuchungen vor und erläutern Ihnen den Ablauf.
- Wir informieren Sie über Ihre Rechte und Pflichten im Rahmen der Begutachtung.
- Unterstützung bei der Antragstellung und im Widerspruchsverfahren
a) Korrekte und vollständige Antragstellung
- Wir helfen Ihnen beim Ausfüllen des Rentenantrags und der dazugehörigen Formulare.
- Wir prüfen, ob alle Angaben korrekt sind und alle erforderlichen Unterlagen beigefügt wurden.
- b) Kommunikation mit der Rentenversicherung
- Wir übernehmen den gesamten Schriftverkehr mit der Deutschen Rentenversicherung.
- Wir beantworten Rückfragen der Behörde und reichen innerhalb gesetzter Fristen die gewünschten Informationen ein.
- c) Vertretung im Widerspruchsverfahren
- Ablehnung des Antrags:
- Viele Anträge auf Erwerbsminderungsrente werden zunächst abgelehnt. Gründe können fehlende Nachweise, unklare medizinische Befunde oder formale Fehler sein.
- Einlegung des Widerspruchs:
- Wir legen fristgerecht Widerspruch ein (§ 84 SGG) und begründen diesen ausführlich.
- Wir untermauern den Widerspruch mit zusätzlichen medizinischen Stellungnahmen und rechtlichen Argumenten.
- Vertretung im Sozialgerichtsverfahren:
- Sollte der Widerspruch nicht erfolgreich sein, vertreten wir Sie vor dem Sozialgericht (§§ 87 ff. SGG).
- Wir erstellen die Klageschrift, vertreten Sie in der mündlichen Verhandlung und setzen uns für Ihre Rechte ein.
III. Wertvolle Tipps und Hinweise
- Erhöhen Sie Ihre Erfolgschancen
„Viele Anträge auf Erwerbsminderungsrente werden zunächst abgelehnt. Mit uns an Ihrer Seite erhöhen Sie Ihre Erfolgschancen.“
- Professionelle Unterstützung:
- Die komplexen Anforderungen und die strengen Prüfungskriterien der Rentenversicherung erfordern fachliche Expertise.
- Durch unsere Unterstützung stellen wir sicher, dass Ihr Antrag vollständig, korrekt und aussagekräftig ist.
- Sorgfältige Vorbereitung:
- Eine gründliche Vorbereitung und Dokumentation Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen sind entscheidend.
- Wir helfen Ihnen, mögliche Fehler zu vermeiden und alle relevanten Aspekte zu berücksichtigen.
- Frühzeitige Beratung
- Je früher Sie uns kontaktieren, desto besser können wir Sie unterstützen.
- Bereits vor der Antragstellung können wir strategische Überlegungen anstellen und wichtige Schritte einleiten.
- Rehabilitation vor Rente
- Die Rentenversicherung verfolgt das Prinzip „Rehabilitation vor Rente“.
- Wir prüfen, ob Maßnahmen zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation sinnvoll sind oder ob die direkte Beantragung der Rente erfolgversprechender ist.
- Wechselwirkungen mit anderen Leistungen
- Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld:
- Bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit können Wechselwirkungen mit dem Krankengeldbezug bestehen.
- Wir beraten Sie, wie sich die Beantragung der Erwerbsminderungsrente auf andere Leistungen auswirkt.
- Schwerbehinderung:
- Die Anerkennung einer Schwerbehinderung kann Vorteile bringen, ersetzt aber nicht die Prüfung der Erwerbsminderung.
- Wir klären Sie über die Zusammenhänge und Unterschiede auf.
- Hinzuverdienstmöglichkeiten
- Während des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente bestehen begrenzte Hinzuverdienstmöglichkeiten.
- Wir informieren Sie über die aktuellen Hinzuverdienstgrenzen und deren Auswirkungen auf Ihre Rente.
IV. Rechtliche Grundlagen und Details
- Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
- § 43 SGB VI: Regelungen zur Erwerbsminderungsrente.
- § 50 SGB VI: Wartezeit und versicherungsrechtliche Voraussetzungen.
- § 102 ff. SGB VI: Grundsätze der Rentenberechnung und Hinzuverdienst.
- Medizinische Voraussetzungen
- Die Beurteilung der Erwerbsminderung erfolgt anhand medizinischer Gutachten.
- Maßgeblich sind die körperlichen, geistigen und psychischen Fähigkeiten sowie die Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit.
- Berufsschutzregelung
- Für vor dem 2. Januar 1961 Geborene gilt ein erweiterter Berufsschutz (§ 240 SGB VI).
- Hier wird geprüft, ob die Ausübung des bisherigen Berufs oder eines vergleichbaren Berufs noch möglich ist.
- Verfahren und Fristen
- Antragstellung: Der Antrag muss bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden.
- Widerspruch: Innerhalb eines Monats nach Erhalt eines ablehnenden Bescheids (§ 84 SGG).
- Klage: Innerhalb eines Monats nach dem Widerspruchsbescheid (§ 87 SGG).
V. Fazit
Die Beantragung der Erwerbsminderungsrente ist ein komplexer Prozess, der sorgfältige Vorbereitung und tiefgehende Kenntnis der rechtlichen und medizinischen Anforderungen erfordert. Als spezialisierte Kanzlei im Schwerbehinderten- und Medizinrecht bieten wir Ihnen umfassende Unterstützung, um Ihre Erfolgschancen deutlich zu erhöhen. Wir begleiten Sie von der ersten Beratung über die Antragstellung bis hin zum Widerspruchs- und Klageverfahren.
Ihre Vorteile mit unserer Unterstützung:
- Fachliche Expertise: Wir kennen die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen und verfügen über langjährige Erfahrung im Umgang mit der Rentenversicherung.
- Individuelle Betreuung: Wir nehmen uns Zeit für Ihre Anliegen und entwickeln eine maßgeschneiderte Strategie für Ihren Fall.
- Entlastung: Wir übernehmen den Schriftverkehr und die Kommunikation mit Behörden, sodass Sie sich auf Ihre Gesundheit konzentrieren können.
- Erfolgschancen steigern: Durch unsere professionelle Unterstützung erhöhen sich Ihre Chancen auf eine positive Entscheidung erheblich.
Kontaktieren Sie uns
Für ein Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Gemeinsam besprechen wir Ihre individuelle Situation und planen die nächsten Schritte, um Ihre Rechte und Ansprüche zu sichern.
Hinweis: Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine spezifische Beratung zu Ihrem Fall empfehlen wir ein persönliches Gespräch in unserer Kanzlei.